BundesrechtArt. 15a VereinbarungenUmsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)Art. 10

Art. 10Umsetzung der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG

In Kraft seit 19. Februar 2011
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der Art. 5, 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Art. 18 der Richtlinie alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.

(2) Der Bund wird an die Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel herantreten, freiwillige Vereinbarungen gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie abzuschließen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben.

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