Art. 14 Geltungsdauer — Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.