(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die österreichweiten Ausgaben den Gesamtbetrag von jährlich 40 Mio. Euro nicht überschreiten. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
– Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
– Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Die Vertragsparteien legen die entstehenden Kosten aus und verrechnen jährlich bis zum Ablauf des darauf fol genden Quartals nach Abs. 1 über die Verbindungsstelle der Bundesländer.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
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