BundesrechtArt. 15a VereinbarungenSozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)Art. 7

Art. 7Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

In Kraft seit 26. Juli 2005
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