BundesrechtArt. 15a VereinbarungenSozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)Anl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 01. Januar 2025
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1. Allgemeines

Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer:innen und Diplom-Sozialbetreuer:innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer:innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG – Gesundheitswesen).

Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.

2. Ausbildung gemäß Artikel 3 Abs. 3

Die Ausbildung umfasst insgesamt 118 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie , die sich wie folgt zusammensetzen:

Sich pflegen 20 UE

Körperpflege

Unterstützung bei der Körperpflege

Haarwäsche und -pflege

Zahnpflege

Pediküre und Maniküre

Beobachtung der Haut

Pflegeutensilien und Hilfsmittel

Essen und Trinken 15 UE

Beobachtung – Ernährungszustand

Beobachtung – Verdauungsstörungen

Beobachtung – Schluckstörungen

Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

Flüssigkeitsbilanz

Verabreichung von Arzneimitteln

Ausscheiden 20 UE

Bedeutung

Beobachtung der Urinausscheidung

Beobachtung der Stuhlausscheidung

Obstipation

Erbrechen

Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln

Sich kleiden 8 UE

Umgang mit der Kleidung

Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung

Hilfsmittel zum Ankleiden einschließlich Kompressionsstrümpfe

Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden

Sich bewegen 20 UE

Bedeutung der Bewegung

Beobachtung – Körperhaltung etc.

Risikofaktoren

Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur

Unterstützung bei der Bewegung

Medikamentenlehre 25 UE

Grundzüge zu Darreichungsformen, therapeutische Bandbreite, Aufnahme und Ausscheidung, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Arzneimittelgruppen

Verabreichung von Arzneimitteln

Orale Verabreichung

Applikation von Salben, Cremen und Lotionen

Applikation von Augen-, Nasen-, Ohrentropfen

Vitalzeichenkontrolle 10 UE

Kontrolle von Puls, Blutdruck, Temperatur, und Blutzucker mittels digitalen Geräten

Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten.

Das Praktikum umfasst 48 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.

3. Tätigkeiten

Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten:

1. Unterstützung bei der Körperpflege

Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett

Assistenz beim Waschen

Assistenz beim Duschen

Assistenz beim Baden in der Badewanne

Assistenz bei der Zahnpflege

Assistenz bei der Haarpflege

Assistenz beim Rasieren

Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustands oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

2. Unterstützung beim An- und Auskleiden

Assistenz bei der Auswahl der Kleidung

Bereitlegen der Kleidung

Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von

Kleidungsstücken

Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.

Stützstrümpfen

Kompressionsstrümpfen nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

3. Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie

Wärmen von Tiefkühlkost

Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen

Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.

Beachtung von Diätvorschriften

Assistenz beim Essen

Assistenz beim Trinken

Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr

Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

4. Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen

Assistenz beim Toilettengang

Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang

Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie

Wechseln von Schutzhosen

Assistenz bei der Verwendung von Einlagen

Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

5. Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit

Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen

Assistenz beim Niedersetzen

Assistenz beim Gehen

6. Unterstützung beim Positionieren

Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl

Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen

7. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser

Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.

Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden (davon ausgenommen ist die unmittelbar postoperative Gabe von Augen-, Nasen- und Ohrentropfen).

8. Unterstützung bei der Vitalzeichenkontrolle

Durchführung der ärztlich angeordneten Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck, Puls, Temperatur) sowie Kontrolle des Blutzuckers mittels digitalen Geräten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes angeordnet wurden.

Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten und die sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

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