BundesrechtArt. 15a VereinbarungenPatientencharta (Bund – Vorarlberg)Art. 35

Art. 35

In Kraft seit 01. Januar 2004
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.

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