Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 5 und 7, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen, wobei eine Modifikation der Finanzierung des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen kann.
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