BundesrechtArt. 15a VereinbarungenErrichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)Art. 12

Art. 12Hinterlegung, Mitteilung

In Kraft seit 24. August 2003
Up-to-date

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

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