BundesrechtArt. 15a VereinbarungenPatientencharta (Bund – Steiermark)Art. 37

Art. 37

In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Steiermark eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

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