BundesrechtArt. 15a VereinbarungenPatientencharta (Bund – NÖ)Art. 33

Art. 33

In Kraft seit 01. Februar 2002
Up-to-date

Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des Verfahrens oder nach einer sonstigen, zu Ungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

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