Art. 32 Artikel 32 — Patientencharta (Bund – Burgenland)
Gliederung
Abschnitt 8 Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Art. 32 Artikel 32
Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.
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