Art. 28 Artikel 28 — Patientencharta (Bund – Burgenland)
Gliederung
Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen für Kinder
Art. 28 Artikel 28
Rückverweise
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
Keine Ergebnisse gefunden