Art. 28 Artikel 28 — Patientencharta (Bund – Burgenland)
Gliederung
Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen für Kinder
Art. 28 Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden