Art. 22 Artikel 22 — Patientencharta (Bund – Burgenland)
Gliederung
Abschnitt 5 Recht auf Dokumentation
Art. 22 Artikel 22
Rückverweise
Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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