Art. 2 Artikel 2 — Patientencharta (Bund – Burgenland)
Gliederung
Abschnitt 1 Grundsätzliches
Art. 2 Artikel 2
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
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