Art. 12 Artikel 12 — Patientencharta (Bund – Burgenland)
Gliederung
Abschnitt 3 Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Art. 12 Artikel 12
Rückverweise
Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch zu ermöglichen.
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