Art. 11 Artikel 11 — Patientencharta (Bund – Burgenland)
Gliederung
Abschnitt 3 Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Art. 11 Artikel 11
Rückverweise
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.
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