(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und der Bundesregierung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
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