(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom 29. 7. 1992, und die auf dessen Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Haushaltskoordinierung werden politische Koordinationskomitees eingerichtet:
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ein gesamtösterreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern;
b) für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern mit Ausnahme Wiens - im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden - Länder-Koordinationskomitees, in welchen die Finanz- und Gemeindereferenten des Landes und die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere
a) die Festlegung des gesamtstaatlichen Haushaltszieles und dessen Umlegung auf den Bund, die Länder und länderweise auf die Gemeinden,
b) die Festlegung von Grundsätzen für die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
c) die Festlegung gegenseitiger Informationspflichten und von Grundlagen zur Wahrnehmung von für die Haushaltskoordinierung relevanten Aufsichtsrechten,
d) die Festlegung von Grundsätzen und Eckdaten für die Erstellung der Voranschläge des nächsten Jahres unter Berücksichtigung der Festlegung gemäß lit. a und die Überwachung ihrer Einhaltung,
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes,
f) die Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen, wenn sich ein übermäßiges Defizit abzeichnet,
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen,
h) die Entscheidung über offene Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung von Sanktionslasten.
(3) Die im Absatz 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch für die Koordinationskomitees auf Landesebene. Daneben haben diese noch folgende besondere Aufgaben:
a) Feststellung der Defizitquote der Gesamtheit der Gemeinden des Landes,
b) Zuteilung allfälliger zusätzlicher Quoten aus der Defizitquote des Landes an die Gemeinden bzw. umgekehrt.
(4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich verbindliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, so gilt hiefür das Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
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