(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Kärnten erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
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