(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, daß Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist sicherzustellen, daß freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.
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