(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlaß der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltunginteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.
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