Im Falle der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesforste trägt der Bund dafür Sorge, daß Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Österreichischen Bundesforste übertragen werden. Darüber hinaus erheben die Vertragsparteien keinen Einwand, daß solche Vereinbarungen von seiten der bisherigen Vertragspartner der Österreichischen Bundesforste auf die Nationalparkgesellschaft übertragen werden.
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