BundesrechtArt. 15a VereinbarungenNationalpark Kalkalpen (Bund – OÖ)Anl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 10. Mai 1997
Up-to-date

- Aus- und Weiterbildung der mit Angelegenheiten des Nationalparks betrauten Bediensteten in nationalparkfachlicher Hinsicht;

- Erstellung von Richtlinien im Rahmen der Managementpläne: Naturraum, Wildtier, Besucher;

- Forschungsprojekte und planungsrelevante Untersuchungen;

- Betrieb und Betreuung: Labor, Meßeinrichtungen;

- Erfassung, Verarbeitung und Dokumentation von Basisdaten (GIS);

- Allgemeine Verwaltung: Finanzen, Personal, EDV.

- Mitwirkung bei der Erstellung der Managementpläne;

- Durchführung folgender Managementmaßnahmen: Schalenwildregulierung, waldbauliche und phytosanitäre Maßnahmen, Naturschutzmaßnahmen, Gebietsbetreuung;

- Grundverwaltung, Wirtschaftsplanung und Kontrolle, Personalfragen im eigenen Wirkungsbereich;

- Einsatz der übrigen vorhandenen Infrastruktur für alle Tätigkeiten: technischer Bereich, Personal, zentrale Stellen (Forsteinrichtungen, Rechtsabteilung ua.); Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur auf dem Gebiet der Österreichischen Bundesforste.

- Besucherbetreuung;

- Erstellung der Arbeitsprogramme für Naturraum- und Wildtiermanagement;

- Behördenkontakte, Zusammenarbeit mit den Nationalparkgemeinden, Kontakte mit Grundnachbarn und Servitutsberechtigten;

- Öffentlichkeitsarbeit, Information, Bildung;

- Regionalprojekte und Infrastruktur;

- Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur außerhalb des Gebietes der Österreichischen Bundesforste;

- Gebietsschutz und Aufsicht gemäß Nationalparkgesetz.

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