BundesrechtArt. 15a VereinbarungenNationalpark Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 02. Februar 1997
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Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.

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