(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den Nationalparkgesetzen der Länder, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft ergeben.
Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel III Abs. 1;
2. die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
3. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen, unbeschadet der Aufgaben der Wasserstraßendirektion;
4. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;
5. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung, die laufende Beobachtung (Monitoring) und Beweissicherung;
6. Mitwirkung bei der Planung, Durchführung bzw. Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Donau-Auen auswirkenden Maßnahmen;
7. die Koordinierung bzw. Durchführung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit;
8. die Festlegung von Gewässervernetzungsprojekten;
9. die Ausarbeitung von Verträgen gemäß Artikel II Abs. 4 erster Satz.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen Beschlußfassung durch die Generalversammlung bedürfen,
2. jährlich bis 30. Juni einen Rechnungsabschluß und Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen;
3. die Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates und die Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte zu führen. Die Kosten für den zur Führung der Kanzleigeschäfte entstehenden Personal- und Sachaufwand der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte werden vom jeweiligen Land getragen.
4. die Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den Grundeigentümern sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden;
(3) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und den Leitern der Forstverwaltungen Lobau und Eckartsau, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltungen betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat jährlich bis zum 30. April einen Bericht über die Realisierung der im laufenden Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen und deren Kosten zu erstellen.
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