(1) Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen folgende Ziele zugrunde:
1. den Nationalpark Donau-Auen unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und auf Basis der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union, Anlage 2 ), anzustreben;
2. den Nationalpark Donau-Auen als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
5. das Grundwasservorkommen in den Donau-Auen zu sichern.
(2) In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Abs. 1 ist
1. das Grundwasser als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung unter Beachtung der in einschlägigen Rechtsbestimmungen normierten ökologischen Zielsetzungen zu sichern;
2. der Bestand und die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten,
3. die Funktion der internationalen Wasserstraße Donau für einen ungehinderten Betrieb der Schiffahrt sicherzustellen. Die Länder Wien und Niederösterreich werden gewährleisten, daß angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb sowie die erforderlichen Regulierungsmaßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse bis zu einer Schiffs-Abladetiefe von 2,7 m bei Regulierungsniederwasser den jeweiligen Nationalparkgesetzen nicht unterliegen.
(3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
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