BundesrechtArt. 15a VereinbarungenNationalpark Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 02. Februar 1997
Up-to-date

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

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