(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
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