Art. 9 Artikel 9 — Einsparung von Energie (Bund – Länder)
Gliederung
Rückverweise
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) in der geltenden Fassung, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975) in der geltenden Fassung und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) in der geltenden Fassung fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.
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