Art. 13 Artikel 13 — Einsparung von Energie (Bund – Länder)
Gliederung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden