Art. 8 Hinterlegung — Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.