Art. 7 Geltungsdauer — Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Rückverweise
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. I errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
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