Der Bund trägt daher:
1. den Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Art. 1V Z 3),
2. den laufenden Sachaufwand, soweit er nicht unter Art. IV fällt, sowie
3. den Investitionsaufwand (Geräte, Möbel usw.) ohne Ersteinrichtung (Art. lV Z 2).
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