BundesrechtArt. 15a VereinbarungenMitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund - Länder)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 26. Dezember 1992
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Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.

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