Art. 6 — Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg (Bund – Steiermark)
Rückverweise
Das Land verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge haushaltsmäßig zu verrechnen. Nicht verbrauchte Geldmittel sind dem Bund zurückzuerstatten.
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