BundesrechtArt. 15a VereinbarungenLärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg (Bund – Steiermark)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 25. August 1990
Up-to-date

(1) Das Land verpflichtet sich, mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Beträgen ausschließlich die im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu finanzieren.

(2) Der Personal- und Amtssachaufwand, der aus der Durchführung dieser Vereinbarung entsteht, ist vom Land zu tragen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden