BundesrechtArt. 15a VereinbarungenHöchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)

In Kraft seit 28. Juli 1989
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(Anm.: Änderung des Art. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, BGBl. Nr. 292/1983)

Artikel 2

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 3

Art. 3 Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.