(1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.
(2) Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.
(3) Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.
(4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen.
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