(1) Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 und des Startwohnungsgesetzes erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen haben.
(2) Die Länder werden die Verpflichtungen, die ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 erwachsen, zu erfüllen haben. Rückflüsse aus Förderungen, die von ihnen auf Grund der genannten Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 rückfließenden Beträge, der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz bis 31. Dezember 1987 aufgebrachten Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß § 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel werden dem Bund verbleiben.
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