(1) Der Bund wird die Zuschüsse an die Länder für Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz (Wohbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG) regeln.
(2) Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 sowie jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den §§ 8 und 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den §§ 5 und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt wurden, unter Berücksichtigung der sich nach Art. 4 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen ausschließlich für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung verwenden.
(3) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung durch Verkauf (Art. 5) kommt und soweit die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung durch Durchführung von Kreditoperationen (Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen festgelegten Schlüssel.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise