Die Besoldung des Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung gemäß § 24 des Heeresgebührengesetzes 1985 und Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand.
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