BundesrechtArt. 15a VereinbarungenBerufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - Salzburg)Art. 1 § 2

Art. 1 § 2

In Kraft seit 21. Januar 1988
Up-to-date

Soweit in dieser Vereinbarung auf Bestimmungen von Gesetzen verwiesen und nichts besonderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden