Art. 7 Artikel 7 — Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)
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Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
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