BundesrechtArt. 15a VereinbarungenAufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)Art. 4

Art. 4Artikel 4

In Kraft seit 13. Februar 1988
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