Art. 4 Artikel 4 — Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 vH der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.
Keine Ergebnisse gefunden