BundesrechtArt. 15a VereinbarungenAufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)Anl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 13. Februar 1988
Up-to-date

Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

1. Akustische Warneinrichtung

2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit), gegebenenfalls mit Fernüberwachung

3. Programmsteuergerät

4. Durchsageaufzeichnungsgerät (zB Tonbandgerät)

5. Starkstromversorgung

6. Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)

7. Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmierung der Einsatzkräfte)

9. Antennenanlage mit Blitzschutz

10. Geräteschrank

1. Alarmgeber

2. Funk-Sende- und Empfangsanlage

3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung

4. Sender und Geber für die Auslösequittung

5. Fernwirkeinrichtung

6. Notstromversorgung

7. Antennenanlage mit Blitzschutz

8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung

9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information

1. Alarmgeber

2. Funk-Sendeempfangsanlage

3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung

4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale

5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen

6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen

7. Fernwirkeinrichtung

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information

9. Notstromversorgung

10. Antennenanlage mit Blitzschutz

1. Ringleitung

2. Fernwirksystem

3. Alarmgeber – Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene

4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen

5. Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung

6. Notstromversorgung

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:

– für 1. Ausbaustufe 360 Sirenen notwendig
352 Sirenen vorhanden
– Funkfernsteuerung 14 Sirenen angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe 613 Sirenen notwendig
473 Sirenen vorhanden
– Funkfernsteuerung 433 Sirenen angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe 2 396 Sirenen notwendig
2 096 Sirenen vorhanden
– Funkfernsteuerung 514 Sirenen angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe 1 111 Sirenen notwendig
1 263 Sirenen vorhanden
– Funkfernsteuerung 912 Sirenen angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe 328 Sirenen notwendig
258 Sirenen vorhanden
– Funkfernsteuerung 258 Sirenen angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe 1 050 Sirenen notwendig
850 Sirenen vorhanden
– Funkfernsteuerung 750 Sirenen angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe 646 Sirenen notwendig
670 Sirenen vorhanden
– Funkfernsteuerung 166 Sirenen angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe 210 Sirenen notwendig
130 Sirenen vorhanden
– Funkfernsteuerung 25 Sirenen angeschlossen
– für 1. Ausbaustufe 420 Sirenen oder
140 Typhone notwendig
2 Typhone vorhanden
2 Typhone angeschlossen

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