Art. 1 § 4 Übermittlung aggregierter Daten — Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)
Rückverweise
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
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