Art. 3 Artikel III — Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien (Bund – Wien)
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der beiden Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
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