§ 8 Vizepräsidenten
In Kraft seit 01. Juli 1988
Up-to-date
(1) Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.
(2) Im Falle der Verhinderung vertreten den Präsidenten die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Präsident durch einen Vizepräsidenten bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 10 Präsidialkonferenz
…einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Präsidenten des Bundesrates. (4) Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 Abs. …