§ 68 Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten
In Kraft seit 01. Juli 1988
Up-to-date
Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 32 Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen
…die Durchführung von Wahlen §§ 56 und 57 mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen; k) für die Ordnungsbestimmungen §§ 68 bis 71. (3) Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Vorsitzende ein anderes Ausschußmitglied mit der Berichterstattung. (4…