Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.
Rückverweise
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 72 Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
…1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit. (3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt…