§ 38b Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
§ 38b Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse — GO-BR
§ 38b Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse — GO-BR
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2015
Inkrafttretungsdatum
14. Mai 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40170461
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.
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